Namensrecht

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    In der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommen Namensänderungen familienrechtlicher Art im Wesentlichen in Betracht:

    • infolge von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
    • nach Annahme als Kind,
    • nach späterer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
    • nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
    • infolge weiterer namensrechtlicher Erklärungen (z.B. nach Eheauflösung).

    Die privatrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

    Sonderregelungen gibt es für Vertriebene, Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Eingebürgerte, die ihren Namen unter der Geltung ausländischen Rechts erworben haben, jetzt aber insoweit deutschem Recht unterliegen. Sie können ihre Namen durch eine so genannte Angleichungserklärung dem deutschen Umfeld sprachlich anpassen.

    Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

    Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben..

    Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der bisherige Name anstößig ist, lächerlich wirkt oder Anlass häufiger Verwechslungen ist.
     

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Anträge für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung sind grundsätzlich am Ort des Hauptwohnsitzes zu stellen.

    Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung kann nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen und dient zur Beseitigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten.
    Wir empfehlen Ihnen, sich vor Antragstellung mit uns oder Ihrer Wohnsitzgemeinde  in Verbindung zu setzen, um die Erfolgsaussichten Ihres Antrages vorzuklären.
    Wir sind zuständig für deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, Asylberechtigte und jüdische Emigranten, die Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Kassel haben. Die Entscheidung über eine Vornamensänderung trifft in Städten und Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Magistrat bzw. der Gemeindevorstand. Der Landkreis ist für die Vornamensänderungen in kleineren Städten und Gemeinden und   für die Änderung von Familiennamen zuständig.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Informationen über die einzureichenden Unterlagen erhalten Sie in unserer Dienststelle.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr für eine namensrechtliche Erklärung beim Standesamt beträgt 21,00 Euro. Für eine öffentlich-rechtliche Namenänderung gibt es so genannte „Rahmengebühren“, die für die Änderung eines Vornamens zwischen 28,00 Euro und 560,00 Euro liegen, für die eines Familiennamens zwischen 28,00 Euro und 1.680,00 Euro.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Bei der Gebührenfestsetzung werden die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen   der Namensänderung für den Antragsteller, der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt. Eine verbindliche Festsetzung der Gebührenhöhe erfolgt im Namensänderungsbescheid.
    Bei der Gebührenfestsetzung werden die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen   der Namensänderung für den Antragsteller, der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt. Eine verbindliche Festsetzung der Gebührenhöhe erfolgt im Namensänderungsbescheid.
    Hinweis: Die Gebührenpflicht entsteht bereits mit der Antragstellung, auch die Rücknahme oder Ablehnung eines Antrages ist gebührenpflichtig.

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    •  Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndG -
    • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndVwV –
    • Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen undVornamen

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

Fachbereich Aufsicht und Ordnung - Fachdienst Ordnungs- und Gewerberecht

Zuständige Abteilungen